Kindesrückführung, Kindesrückentführung
Die Begriffe Kindesrückführung und Kindesrückentführung bzw. schlicht Rückentführung, unterscheiden sich marginal durch die Abgrenzung zwischen „legal“ und „illegal“, wobei „illegal“ nicht zwangsläufig mit einer Straftat einhergeht.
Fälschlicherweise werden nicht selten die Begriffe, wie Rückführung, Rückentführung sowie Kindesrückentführung unter dem Sammelbergriff Kindesrückführung genannt.
Von einer reinen Kindesrückführung spricht man im Zusammenhang mit einer „legalen“ Rückführung infolge von einem Kindesentzug oder einer Kindesentführung ins Ausland, welchem internationale Abkommen zur Rückführung entführter Kinder zugrunde liegen. Hierzu zählen das Haager Abkommen , das Europäische Übereinkommen zum Kindesentzug. sowie die Brüssel II a-Verordnung. Durch Antragstellung wird hier von Amts wegen im Rahmen dieser Abkommen eine Kindesrückführung eingeleitet. Anders verhält sich dies bei einer Kindesrückentführung.

Kindesrückführung nach HKÜ
Wurde ein Kind in einen Vertragsstaat des Haager Kindesrentührungsübereinkommes (HKÜ) entführt, bietet sich dem zurückgeblieben Elternteil nach Erfüllung einiger Voraussetzungen die Möglichkeit einer Rückführung nach dem HKÜ-Verfahren zu beantragen. …weiter lesen…

KindesrückeENTführung
Eine Kindesrükentführung findet in aller Regel statt, wenn mit dem Zufluchtsland keine binationalen Abkommen zur Kindesrückführung bestehen. Das Kind wird demnach entgegen der in dem Zufluchtsland geltenden Gesetze zurückENTführt. …weiter lesen…

Brüssel II a-Verordnung
Die Brüssel II a-Verordnung ersetzt weitgehend das Europäische Sorgerechtsübereinkommen, zu Kindesrückführungen. Sie ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung zur Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten. …mehr lesen…
Weitere Gesetzestexte und Urteile zu Kindesentzug und Rückführung finden Sie hier. …Link zur Gesetzessammlung…